Parkordnung
Sehr geehrte Besucher*innen,
wir freuen uns, Sie im Stadtpark Norderstedt begrüßen zu dürfen. Der zur Landesgartenschau Norderstedt 2011 fertig gestellte Stadtpark soll sowohl der Erholung, Kultur, Umweltbildung und dem Naturerleben als auch der aktiven Freizeitgestaltung dienen. Helfen Sie durch Beachtung der in der nachfolgenden Parkordnung gegebenen Hinweise mit, dass alle Besucher/innen den Aufenthalt im Stadtpark genießen können und gern wiederkehren. Diese Parkordnung gilt für den gesamten eingezäunten Stadtparkbereich einschließlich der auf dem Gelände befindlichen Freizeiteinrichtungen. Bei den Bereichen im Waldpark handelt es sich um Flächen, die den Vorschriften des Landeswaldgesetzes für Schleswig-Holstein (LWaldG) unterliegen. Mit dem Betreten des Stadtparkgeländes erkennen Sie die Parkordnung als verbindlich an. Für das Strandbad, die Wasserskianlage, Adventure Golf, den Hochseilgarten und die WildeWelt gelten ergänzend zu dieser Parkordnung eigene Benutzungsordnungen.
1. Betreiberin
Die von der Stadt beauftragte Betreiberin des Stadtparks Norderstedt ist die Stadtpark Norderstedt GmbH. Sie verfügt über das Hausrecht für den gesamten Stadtpark und ist befugt die Parkordnung und das Hausrecht durch beauftragte Personen (z. B. einem Sicherheitsdienst) umzusetzen.
2. Zutritt
(1) Der Aufenthalt im Stadtpark ist täglich von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet. Bei Sonderveranstaltungen behält sich die Betreiberin vor, die Öffnungszeiten an die Veranstaltungen anzupassen und Eintrittsgelder für Teilbereiche oder den gesamten Stadtpark zu erheben.
(2) Das Betreten des Geländes sowie die Benutzung sämtlicher Einrichtungen, insbesondere Spielplätze, Spiel- und Sportgeräte, erfolgt auf eigene Gefahr.
3. Verhalten auf dem Gelände
(1) Jede*r Besucher*in verpflichtet sich zur Rücksichtnahme gegenüber anderen Besucher*innen und der an den Park angrenzende Wohnnachbarschaft. Die bezieht sich besonders auf Störungen durch mutwilliges Lärmen!
(2) Die Benutzung von elektronischen Wiedergabemedien und Musikinstrumenten ist nur erlaubt, wenn hierdurch keine Parkbesucher*innen oder die Nachbarschaft der angrenzenden Wohngebiete gestört werden.
(3) Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson gestattet. Der Begleitperson obliegt die Beaufsichtigung der Kinder und die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder, insbesondere in den wassernahen Bereichen, Sorge zu tragen und sie vor Schaden zu bewahren.
(4) Hunde sind mit Ausnahme der Hundeauslaufläche im gesamten Bereich der Stadtparkanlage an der Leine zu führen. Eigentümer*innen von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde weder Spielplätze noch Wasserflächen betreten. Die Notdurft der Hunde ist durch Hundehalter*innen in den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu entsorgen. Die Hundeauslauffläche des Stadtparks Norderstedt befindet sich unterhalb des südlichen Ausgangs an der Schleswig-Holstein-Straße.
(5) Die Parkwege sind vorrangig für den Fußgängerverkehr bestimmt. Inline-Skates, Skateboards und Fahrräder dürfen im Stadtparkbereich auf eigene Gefahr und mit Rücksichtnahme auf andere Besucher*innen auf den befestigten Wegen und Flächen benutzt werden. Die Betreiberin behält sich vor, diese Nutzungen in bestimmten Bereichen oder bei bestimmten Veranstaltungen zu untersagen. Das Befahren von Treppen, Hängen und Wällen und das Fahren abseits der Wege ist verboten.
Die Benutzung anderer Fahrzeuge, wie PKWs, Kleinrädern oder weiteren motorisierten Fahrzeugen, innerhalb der Parkanlage bedarf der schriftlich erteilten Sondergenehmigung durch die Betreiberin.
(6) Das Betreten der empfindlichen Naturbereiche und Pflanzenflächen ist im gesamten Stadtpark nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für alle Uferbereiche außerhalb des Strandbades, die Heide- und Moorflächen sowie die Waldbereiche.
(7) Die Parkanlage ist sauber zu halten. Für den auf dem Gelände anfallenden Abfall sind die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu benutzen.
(8) Ein pfleglicher Umgang mit den Anlagen ist unerlässlich. Das Beschneiden, Abbrechen und Entfernen von Pflanzen und Pflanzenteilen ist nicht gestattet. Die Rasenflächen dürfen zum Verweilen genutzt werden. Naturbelassene Bereiche sind hiervon ausgeschlossen. Mobile Sitz- und Liegemöbel sind in den jeweiligen Stadtparkbereichen zu belassen.
(9) Das Entzünden und Betreiben von Feuerstellen ist verboten. Das Grillen soll bevorzugt nur an den dafür vorgesehenen Stellen im Stadtpark erfolgen. An anderen Plätzen im Stadtpark ist das Grillen nur gestattet, wenn dadurch das Mobiliar und die Wiesen nicht beschädigt werden.
Die Asche ist in die dafür bereit gestellten Aschetonnen zu entsorgen.
(10) Zelten oder Nächtigen ist im gesamten Stadtparkgelände grundsätzlich nicht erlaubt.
(11) Durchführung von Versammlungen oder Umzügen sind nur mit schriftlicher Erlaubnis der Betreiberin gestattet.
(12) Das Mitbringen von Waffen und gefährlichen Gegenständen jeglicher Art ist untersagt.
(13) Den Anweisungen der Mitarbeiter*innen von Polizei, Rettungsdiensten, Sicherheitspersonal sowie von ausgewiesenen Mitarbeiter*innen der Betreiberin ist Folge zu leisten. Auf dem Stadtparkgelände aufgestellte Hinweisschilder sind zu beachten.
(14) Es wird nur ein eingeschränkter Winterdienst durchgeführt. Besucher*innen müssen daher die notwendige Vorsicht und Sorgfalt walten lassen und ggf. Absperrungen durch Seile, Zäune u.ä. beachten. Das Betreten etwaiger Eisflächen ist nicht gestattet.
(15) Das Baden im Stadtparksee ist nur im Strandbad erlaubt.
(16) Das Angeln in den Gewässern des Stadtparks ist nur berechtigten Personen nach schriftlicher Genehmigung durch die Betreiberin gestattet. Jegliche weitere Freizeitnutzung des Sees ist nur mit Sonderfreigabe durch die Betreiberin erlaubt.
(17) Wildtiere, Enten und Schwäne füttern ist verboten, Nichtbeachtung kann zur Anzeige führen.
(18) Die Nutzung von Drohnen und anderen ferngesteuerten Fluggeräten sowie von ferngesteuerten Wasserfahrzeugen ist im gesamten Park verboten. In begründeten Ausnahmefällen erteilt die Betreiberin schriftliche Sondergenehmigungen.
4. Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Jegliche gewerbliche Tätigkeit, insbesondere jeglicher Handel sowie Verteil- oder Werbeaktionen bedürfen, unabhängig von anderen nach Bundes- oder Landesrecht einzuholenden behördlichen Genehmigungen, einer ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis der Betreiberin.
5. Film- und Videoaufnahmen
(1) Eigene Foto- und Filmaufnahmen für private Zwecke sind erlaubt, sofern andere Personen hierbei nicht beeinträchtigt oder gestört werden.
(2) Das Filmen und Fotografieren mit kommerzieller Nutzungsabsicht bedarf grundsätzlich der schriftlichen Genehmigung durch die Betreiberin.
(3) Auf dem Gelände werden Film- und Fotoaufnahmen getätigt, die für Veröffentlichungen und Werbung der Betreiberin genutzt werden. Personen, die einer Aufnahme und Veröffentlichung nicht zustimmen, meiden den entsprechenden Bereich oder teilen dies der Fotografin / dem Fotografen oder dem Filmteam mit.
6. Haftung
(1) Die Haftung der Betreiberin und der von ihr beauftragten Personen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für den Verlust, Diebstahl usw. von durch Besucher*innen eingebrachten Sachen ist ausgeschlossen. Eine Verpflichtung der Betreiberin zur Beleuchtung und zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte besteht nicht.
(2) Die Besucher*innen haften für alle von ihnen verursachten Schäden. Begleitpersonen von Kindern haften für die von Kindern verursachten Schäden, sofern sie ihrer Aufsichtspflicht nicht in genügendem Maße nachgekommen sind.
7. Sonstiges
Für Personen, die von der Betreiberin laufend mit Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten in der Parkanlage betraut werden, können während der Ausführung dieser Tätigkeit Ausnahmen von den besonderen Bestimmungen dieser Parkordnung getroffen werden. Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen diese Parkordnung können mit dem Verweis vom Gelände geahndet werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle Stadtpark Norderstedt GmbH.
Telefon: 040 . 325 99 30 – 00
E-Mail: info@stadtpark-norderstedt.de